Kurzarbeit während der Krise - Was Sie wissen sollten

Während der Corona-Krise bleibt mancher Betrieb geschlossen
Die Corona-Pandemie wütet weltweit - und hinterläßt vielerorts schwerwiegende Probleme. Eines davon betrifft den Wirtschaftssektor: Viele Betriebe mußten Kurzarbeit anmelden. Was das genau bedeutet, wie sich Kurzarbeit auf Arbeitnehmer auswirkt und welche Sonderregelungen es in der Corona-Krise gibt, erfahren Sie hier.

Das Corona-Virus hat zahlreiche Branchen zum Stillstand gebracht. Die Folge davon: Viele Betriebe haben Anträge auf Kurzarbeit gestellt. Mittlerweile geht die Bundesregierung von mehr als zwei Millionen Kurzarbeitern aus - mehr als in der Finanzkrise von 2008. Aber was bedeutet das für die Betroffenen? Wie verändert sich ihr Gehalt? Und dürfen Betroffene einen Nebenjob ausüben? Diesen und weiteren Fragen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gehen wir im folgenden nach.

Was ist Kurzarbeit und wann kann sie beantragt werden?

In Krisenzeiten haben Unternehmen die Möglichkeit, den Betrieb herunterzufahren. Indem sie Produktion und Dienstleistung reduzieren oder den gesamten Betrieb auf null herunterfahren, führen sie die Kurzarbeit ein. Damit die Beschäftigten während dieser Zeit finanziell nicht in der Luft hängen, erhalten sie Kurzarbeitergeld. Dieses muß zuvor bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Kurzarbeit kann nicht einfach so beantragt werden. Nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, können Unternehmen staatliche Unterstützung erhalten. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden erleichterte Zugangsvoraussetzungen geschaffen. Laut diesen können Unternehmen Kurzarbeit jetzt schon dann beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten ein Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% droht. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 und ist zunächst befristet bis voraussichtlich 31. Dezember 2020. Bislang mußte mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeits- oder Lohnausfall betroffen sein.

Die Regelungen zur Kurzarbeit richten sich an alle gewerblichen Unternehmen sowie an Betriebe, die sozialen oder kulturellen Zwecken dienen. Dabei ist die Größe des Unternehmens nicht entscheidend. Solange mindestens ein abhängig Beschäftigter dort arbeitet, besteht grundsätzlich das Recht, Kurzarbeit anzumelden. Beantragt wird Kurzarbeit immer durch den Arbeitgeber direkt bei der Bundesagentur für Arbeit. Vorher jedoch muß er seine Mitarbeiter über diese Entscheidung in Kenntnis setzen. Als Grundlage dient eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. In Unternehmen ohne Betriebsrat ist die Einverständniserklärung der  von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten (https://www.wbstraining.de/kurzarbeit/) erforderlich.

Wer hat keinen Anspruch auf KUG?

Das Kurzarbeitergeld richtet sich ausschließlich an Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Weder Auszubildende, noch Berufstätige in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erhalten KUG.

Bei Auszubildenden gilt:

  • Sie müssen im Betrieb bleiben und dort die vom Arbeitgeber angeordneten Aufgaben durchführen.
  • Kommt der komplette Betrieb zum Erliegen, erhalten sie durch ihren Arbeitgeber für mindestens 6 Monate das volle Azubi-Gehalt.
  • Au­ßer­dem kann ein Schadensanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, da Ausbildung und berufliche Zukunft nicht länger gesichert sind.

Momentan wird noch darüber diskutiert, den Anspruch auf Kurzarbeitergeld auch auf Auszubildende sowie Minijobber auszudehnen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer?

Sobald der Antrag auf Kurzarbeit bewilligt wurde, erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine   sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (https://www.sozialversicherung24.info/sozialversicherungspflicht/sozialversicherungspflichtige-beschaeftigung.html). Demnach gilt die Kurzarbeitsgeld-Regelung für alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig bzw. beitragspflichtig sind. Vom Kurzarbeitergeld ausgenommen sind hingegen Beschäftigte, die Krankengeld erhalten oder vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind. Für ihren Lohn muß weiterhin der Arbeitgeber aufkommen. Bei allen anderen gilt: Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer 60% ihres bisherigen Nettolohns. Bei im Haushalt lebenden Kindern steigt das Kurzarbeitergeld auf 67% vom Nettolohn.

Arbeitnehmer können Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten erhalten. Neu ist, daß während der Kurzarbeit auch Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Vor den Regeländerungen im Zuge der Corona-Krise mußten betroffene Arbeitnehmer selbst für diese Kosten aufkommen. Ebenso neu hinzugekommen ist, daß ab sofort auch angestellte Leiharbeiter vom Kurzarbeitergeld profitieren können.

Eilgesetz erhöht Kurzarbeitergeld

Weil bisher kein Ende der Corona-Krise absehbar ist, wurde zum 1. Mai 2020 ein weiteres Eilgesetz mit Änderungen zum Kurzarbeitergeld erlassen. Laut diesem erhöht sich das Kurzarbeitergeld der Betroffenen ab dem 4. Monat sowie einer verminderten Arbeitszeit von mindestens 50%. Arbeitnehmer erhalten dann statt bislang 60% Kurzarbeitergeld in Höhe von 70% ihres Nettolohns. Bei Beschäftigten mit Kind liegt das Gehalt dann sogar bei 77%.

Ab dem 7. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld ist eine weitere Erhöhung vorgesehen. Dann beläuft sich das KUG auf 80% des pauschalierten Nettoentgelts bzw. auf 87% bei Beschäftigten, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt.

Achtung: Wer einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann während der Kurzarbeit oftmals ein höheres Gehalt beziehen. Je nach Vereinbarung sind Aufstockungen auf 80% oder 90% möglich.

Muß ich während der Kurzarbeit andere Jobs annehmen?

Wenn im Betrieb Kurzarbeit angemeldet wird, freuen sich viele Arbeitnehmer, ein wenig entspannen zu können. Tatsächlich hat man mehr Freizeit und kann sich neue Fähigkeiten aneignen, wie etwa Speed Reading, oder sich dem Ge­dächt­nis­trai­ning widmen. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn während der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann es durchaus sein, daß man arbeiten muß. Grundlage hierfür: Während des Erhalts von KUG darf die Bundesagentur für Arbeit Betroffenen zumutbare Beschäftigungsangebote unterbreiten. Ein grundloses Ablehnen von Jobangeboten der Bundesagentur für Arbeit ist nicht möglich. Übrigens kann der Verdienst aus einer solchen Beschäftigung Auswirkungen auf das ausgezahlte Kurzarbeitergeld haben und dieses verringern.

Darf ich während Kurzarbeit einen Minijob ausüben?

In diesem Zusammenhang kommt bei manchen Mitarbeitern die Frage auf, wie es mit Nebenbeschäftigung und Minijobs im allgemeinen aussieht. Bislang waren Hinzuverdienste aus systemrelevanten Bereichen wie im Gesundheitssystem, in Supermärkten, in der Landwirtschaft oder in Apotheken anrechnungsfrei möglich. Jetzt gelten diese anrechnungsfreien Hinzuverdienste zum 1. Mai 2020 für alle Nebentätigkeiten. Allerdings dürfen die Einkünfte aus der reduzierten Haupttätigkeit + die Einkünfte durch das Kurzarbeitergeld + die Einkünfte durch die neue Nebenbeschäftigung nicht höher ausfallen als der Lohn, den der Arbeitnehmer bei seinen regulären Arbeitszeiten gehabt hätte. Ist dies doch der Fall, verringert sich automatisch das KUG.

Vollkommen unberücksichtigt bleiben hingegen Verdienste aus Nebenbeschäftigungen, welche bereits vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds ausgeübt wurden. Hierbei dient weiterhin der Nettolohn der Hauptbeschäftigung als Berechnungsgrundlage für das KUG.

Fazit

Für Arbeitnehmer ändert sich mit Kurzarbeit einiges. Wer gut informiert ist, kann auch diese belastende Zeit meistern. So kann Kurzarbeit zum Beispiel auch für die weitere Qualifizierung von Beschäftigten genutzt werden. Inwieweit dies sinnvoll ist und welche Weiterbildungen in Frage kommen, muß im Einzelfall geprüft werden.